ELK Kisslegg

Stellungnahme Regionalplan RVBO | Drucken |

Unsere Stellungnahme zur Fortschreibung des Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (2. Offenlage) bezieht sich u.a. auf folgende Argumente: 

  • Wohnraumbedarf
    • die bedarfsgerechte Schaffung von Wohnraum sollte/muss sich verstärkt am Altersquotinenten ausrichten;
      dieser liegt 2020 bei 35,8% und 2035 bei 52,2% (Bevölkerung im Alter von 65 Jahren und älter bezogen auf die Bevölkerung von 20 bis unter 65 Jahren)!! 
    • Wohnraumbedarf ist aktuell zweifellos vorhanden, wird aber durch niedrige Zinsen auch gefördert!!
    • der geringere Wohnraumbedarf, welcher durch die Überalterung und die teuren Mieten verursacht werden, sind nicht berücksichtig; 
      die Arbeitswelt wird sich in der Zukunft ändern, was zu geringeren Arbeitszeiten und damit zu geringeren Einnahmen führen wird; daraus ergeben sich vermutlich neue Wohnkonzepte u. Wohnformen
  • Bedarf an Gewerbe- und Industriefläche 
    • es wird zu stark auf die „alte“ Wirtschaftsstärke der Region verwiesen
    • Künstliche Intelligenz (KI), günstige Transportkosten, günstigere Produktionsstandorte, andere politischen u. steuerrechtlichen Aspekte führen
      voraussichtlich zu einem Minderbedarf dieser Flächen; diesem Sachverhalt wird nicht Rechnung getragen
  • Flächenfraß
    • 30ha/Tag bzw. 20ha/Tag für 2030 Forderung des UBA 11/2020 (Deutschland), Netto-Null-Versiegelung (u.a. MP G. Öttinger CDU, 2007) sowie ein genereller "sparsamer Umgang mit Flächen" lassen sich nicht mit konkreten Maßnahmen erkennen;
      Lippenbekenntnisse führen nicht zum Erfolg
  • Artensterben u. Verlust der Lebensräume
    • wo sind konkrete Maßnahmen definiert, nur Hinweise auf die Probleme sind unzureichend
  • fehlende Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
    • die Zielvorgaben des Landesentwicklungplans (LEP) werden weiterhin mehrfach missachten u. verletzt
    • von Forderungen aus dem BNatSchG bleiben oft unberücksichtigt; u.a.
      1. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
      2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
      3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft 
      auf DAUER gesichert ist.
      4. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen
      5. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; 
      6. Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren
      7. Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren
      8. Freiräume auch im besiedelten und siedlungsnahmen Bereichen sind zu erhalten und, wo nicht ausreichend vorhanden, neu zu schaffen

 

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